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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Beratung für Privatpersonen

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§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

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1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen dem Coach und Berater Talent Werkstatt by Sabine Alver (nachfolgend Coach genannt) und dem/der Coachee/Trainee als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.

2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Coachee das generelle Angebot des Coaches, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) annimmt. Dazu gehören Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.

3) Der Coach ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn er aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die ihn in Gewissenskonflikte bringen könnten. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coaches für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, erhalten.

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§ 2 Inhalt des Dienstvertrags

1) Der Coach erbringt seine Dienste gegenüber dem/der Coachee in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung und Prävention anwendet. Der Coach ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Coachee entsprechen, sofern der/die Coachee hierüber keine Entscheidung trifft.

2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des Coachees kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Coachee.

Soweit der/die Coachee die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das dem Coach gegenüber zu erklären.

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§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches

1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf der Coach gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern. Der Coach darf keine Krankschreibungen vornehmen und er darf keine Medikamente verordnen.

2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Coachee trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus. Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht der Coach/Trainer, genießen die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch ihn.

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§ 4 Mitwirkung des Coachees/Trainees

1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Coachee nicht verpflichtet. Eine Beratung ist in den meisten Fällen aber nur bei aktiver Mitwirkung des/der Coachee sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei anderen Methoden.

2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Coachee bestimmend sein.

3) Der Coach ist berechtigt, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, insbesondere wenn der/die Coache die

Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.

Auch der/die Coachee hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin und schriftlich erfolgen.

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§ 5 Honorierung des Coaches/Trainers

1) Der Coach hat für seine Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen dem Coach/Trainer und dem/der Coachee vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in der Preisliste der Coachs aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder – Verzeichnisse gelten nicht.

2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen. Zahlungsziele, Ratenzahlungen oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching- bzw. Trainingsvertrag festzuhalten.

3) Bei nicht in Anspruch genommenen vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Coachee unwiderruflich zur Zahlung des Ausfallhonorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Coachee 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist.

In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nicht-Erscheinens kann vom Coach verlangt werden.

4) Termine, die von Seiten des Coaches abgesagt werden müssen, werden dem/der Coachee nicht in Rechnung gestellt. Der/die Coachee hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen den Coach. Dieser schuldet auch keine Angabe von Gründen.

5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb des Praxisstandorts vereinbart, werden zzgl. zum Honorar angemessene Reise- und gegebenenfalls Übernachtungskosten berechnet.

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§ 6 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings

1) Der Coach behandelt die Daten des/der Coachee vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche und Übungen, sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des/der Coachee Auskünfte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Coachee. Auf die Schriftform kann verzichtet werden, wenn die Auskunft im Interesse des/der Coachee erfolgt und anzunehmen ist, dass der/die Coachee zustimmen wird.

2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Coach aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.

3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Schulung und Prävention persönliche Angriffe gegen den Coach oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

4) Der Coach führt Aufzeichnungen über seine Leistungen. Dem/der Coachee steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

5) Sofern der/die Coachee ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw. Training verlangt, erstellt der Coach/Trainer dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.

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§ 7 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.

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§ 8 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Beratungsvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Beratungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching und Beratung für Unternehmen

 

der Talent Werkstatt by Sabine Alver
Röthenbacher Hauptstr. 88 in 90449 Nürnberg

(im nachfolgenden nur Talent Werkstatt by Sabine Alver genannt)

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Stand: 16.04.2021

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Allgemeine Regeln für Beratungsleistungen 

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1.0 Geltungsbereich der allgemeinen Regeln
1.1 Die Bestimmungen der Abschnitte 1. bis 9. gelten für sämtliche Beratungsangebote der Talent Werkstatt by Sabine Alver und für sämtliche Verträge der Talent Werkstatt by Sabine Alver mit ihren Kunden unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von der Talent Werkstatt by Sabine Alver angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote der Talent Werkstatt by Sabine Alver Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.

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2.0 Mitwirkungsobliegenheiten des Kunden
Um der Talent Werkstatt by Sabine Alver die gewünschte professionelle Arbeit zu ermöglichen, wird der Kunde die Talent Werkstatt by Sabine Alver zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Kunde wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt wie folgt mitarbeiten:
2.1 Sämtliche Fragen der Talent Werkstatt by Sabine Alver – Berater über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Kundenunternehmens und/oder der Kundengruppe werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen der Talent Werkstatt by Sabine Alver über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Kunden und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Kunden und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Die Talent Werkstatt by Sabine Alver -Berater werden nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein kann.
2.2 Die Talent Werkstatt by Sabine Alver wird auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informiert, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.3 Von der Talent Werkstatt by Sabine Alver etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Kunden unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Kunden bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden der Talent Werkstatt by Sabine Alver unverzüglich schriftlich mitgeteilt.

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3.0 Datensicherung des Kunden
Wenn die von der Talent Werkstatt by Sabine Alver übernommenen Aufgaben Arbeiten von Talent Werkstatt by Sabine Alver an oder mit EDV-Geräten des Kunden mit sich bringen, wird der Kunde rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten der Talent Werkstatt by Sabine Alver sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können.

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4.0 Vorzeitige Vertragsbeendigung, Vergütung
4.1 Die Talent Werkstatt by Sabine Alver räumt dem Kunden das Recht ein, jeden Beratungsvertrag, ausgenommen Verträge der in Abschnitt 13 genannten Art, vorzeitig zu kündigen, wenn der Kunde dies wünscht. Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt. Die Vergütung der Talent Werkstatt by Sabine Alver richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 4.2, 4.3 und 4.4.
4.2 Für die bis zum Zugang einer vorzeitigen Kündigung erbrachten Leistungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver zahlt der Kunde das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen an die Talent Werkstatt by Sabine Alver. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die vertraglich vereinbarten Kosten. Mehr als den für das gekündigte Projekt etwa vereinbarten Fest- oder Pauschalpreis darf die Talent Werkstatt by Sabine Alver nach dieser Bestimmung jedoch nicht abrechnen. Wenn für einzelne Leistungsabschnitte innerhalb eines Vertrages Fest- oder Pauschalpreise vereinbart worden sind, gilt Satz 3 für die Abrechnung der jeweiligen Leistungsstufe entsprechend. 

4.3 Eine Vergütung der Talent Werkstatt by Sabine Alver für die Zeit nach Zugang der Kündigung entfällt insoweit, als die Talent Werkstatt by Sabine Alver hierdurch Aufwendungen erspart und bzw. oder durch anderweitige Verwendung der damit freigewordenen Kräfte erzielt oder böswillig zu erzielen unterlassen hat.
4.4 Die Bestimmungen der Abschnitte 4.2 und 4.3 sind entsprechend anzuwenden, wenn die Talent Werkstatt by Sabine Alver den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.

 

5.0 Rechnungsstellung, Zahlung
5.1 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist die Talent Werkstatt by Sabine Alver berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im Nachhinein dem Kunden in Rechnung zu stellen. Für die Berechnung des Honorars gelten Abschnitt 4.2 Sätze 2 bis 4 sinngemäß.
5.2 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver sind sofort zur Zahlung fällig.
5.3 Ist der Kunde mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist die Talent Werkstatt by Sabine Alver berechtigt, ihre Arbeit an dem Projekt einzustellen.
 

6.0 Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
6.1 Die Talent Werkstatt by Sabine Alver kommt mit ihren Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind und die Talent Werkstatt by Sabine Alver die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat die Talent Werkstatt by Sabine Alver beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall des für das Projekt vorgesehenen Beraters der Talent Werkstatt by Sabine Alver, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar waren und der Talent Werkstatt by Sabine Alver die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen die Talent Werkstatt by Sabine Alver mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von der Talent Werkstatt by Sabine Alver verursacht worden sind.
6.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist die Talent Werkstatt by Sabine Alver berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtung um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinne von Abschnitt 6.1 die Leistung der Talent Werkstatt by Sabine Alver dauerhaft unmöglich, so wird die Talent Werkstatt by Sabine Alver von ihren Vertragsverpflichtungen frei. 
6.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von der Talent Werkstatt by Sabine Alver zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.2 bis 7.5.
 

7.0 Gewährleistung, Haftung
7.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von der Talent Werkstatt by Sabine Alver erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Kunde Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2. und/oder Abschnitt 14. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung der Talent Werkstatt by Sabine Alver ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten wird im Streitfall der Kunde führen. Die Talent Werkstatt by Sabine Alver übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Kunden, die auf Nichtbeachtung der Sicherungsobliegenheit gemäß Abschnitt 3. beruhen.
7.2 Für Schäden des Kunden haftet die Talent Werkstatt by Sabine Alver bei einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist. Im Übrigen haftet die Talent Werkstatt by Sabine Alver für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von der Talent Werkstatt by Sabine Alver vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
7.3 Die Haftung der Talent Werkstatt by Sabine Alver beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen die Talent Werkstatt by Sabine Alver vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf maximal 1.000 € pro Schadensfall. Für Schäden haftet die Talent Werkstatt by Sabine Alver nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachung, oder soweit die nach Satz 3 vereinbarte Haftpflichtversicherung aufgrund von Serienschäden oder wegen anderer von der Talent Werkstatt by Sabine Alver verschuldeter Umstände nicht eintrittspflichtig ist.
7.4 Die Beschränkungen in Abschnitten 7.2 und 7.3 gelten nicht, wenn und soweit Schadensersatzansprüche auf dem Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften eines von der Talent Werkstatt by Sabine Alver zu erstellenden Werkes beruhen.
7.5 Alle etwaigen Schadensersatzansprüche gegen die Talent Werkstatt by Sabine Alver verjähren spätestens nach Ablauf von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Erkennbarkeit eines Schadens, spätestens jedoch mit Abschluss der vertragsgemäßen Tätigkeit. Abschnitt 12.3 bleibt unberührt.

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8.0 Rechtswahl, Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden
8.1 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver gilt nur deutsches Recht.
8.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden entfalten gegenüber der Talent Werkstatt by Sabine Alver keine Wirkung, selbst wenn die Talent Werkstatt by Sabine Alver ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das den Vertrag im Übrigen nicht. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. In entsprechender Weise werden etwaige Vertragslücken geschlossen.
 

9.0 Wahrung der Vertraulichkeit durch Talent Werkstatt by Sabine Alver und ihre Partner
9.1 Die Talent Werkstatt by Sabine Alver und ihre Partner werden alle von ihrem Klienten im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen Informationen über dessen Unternehmen strikt vertraulich behandeln, soweit sie nicht allgemein bekannt sind. Dasselbe gilt für Kenntnisse über private und/oder unternehmensinterne Vorgänge ihrer Klienten, die das Talent Werkstatt by Sabine Alver anlässlich der Zusammenarbeit erlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrages fort. Die Talent Werkstatt by Sabine Alver steht dafür ein, dass sie ihren Mitarbeitern und Partnern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regelungen des o. g. Abschnittes entsprechen. Die Talent Werkstatt by Sabine Alver darf Unternehmensdaten ihrer Klienten in anonymisierter Form für Ihre Statistiken verwenden.
9.2 Erfüllungsort für die Leistungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver ist der Sitz in Nürnberg. Erfüllungsort für Zahlungen an die Talent Werkstatt by Sabine Alver ist deren Sitz Nürnberg.
9.3 Gerichtsstand für alle Klagen gegen die Talent Werkstatt by Sabine Alver ist Nürnberg. Für Klagen der Talent Werkstatt by Sabine Alver gegen den Kunden ist Nürnberg, wenn der Kunde Vollkaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Nimmt die Talent Werkstatt by Sabine Alver aus einem Vertrag mehrere Personen als Gesamtschuldner in Anspruch und sind nicht alle Gesamtschuldner Vollkaufmann, so kann die Talent Werkstatt by Sabine Alver abweichend von Satz 2 das Gericht des Erfüllungsortes (Abschnitt 9.1 Satz 1) oder auch das Gericht desjenigen Ortes anrufen, an dem einer der nicht-kaufmännischen Gesamtschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

 

Ergänzende Bestimmungen für Werkverträge 

 

10.0 Anwendungsbereich der Abschnitte 10.0 bis 12.0
10.1 Die Regelungen in Abschnitten 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 für Beratungsangebote und -verträge der Talent Werkstatt by Sabine Alver über die Erstellung von Analysen, Berichten, Gutachten, Prospekten, Studien, Trainings, Seminare, Workshops und ähnlichen Werken, wenn und soweit die Vergütung der Talent Werkstatt by Sabine Alver gemäß Vertrag in erster Linie von der Erstellung des Werkes abhängig ist (Werkverträge).

10.2 Die Bestimmungen der Abschnitte 10.0 bis 12.0 gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 9.0 ferner für entsprechende Teilleistung der Talent Werkstatt by Sabine Alver, wenn diese in dem Beratungsangebot oder -vertrag von weiteren Leistungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver abgegrenzt sind, z Bsp. stufenweises oder nach Phasen gegliedertem Vorgehen.

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11.0 Abnahme von Werkleistungen
11.1 Die Talent Werkstatt by Sabine Alver legt dem Kunden das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Kunde das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Kunde diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Kunden gilt als Abnahme.
11.2 Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung der Talent Werkstatt by Sabine Alver an den Kunden über die Vollendung des Werkes.
11.3 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen der Talent Werkstatt by Sabine Alver innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.

 

12.0 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftung
12.1 Etwaige Mängel des Werkes und das Fehlen von etwa zugesicherten Eigenschaften des Werkes sind der Talent Werkstatt by Sabine Alver unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
12.2 Als Gewährleistung kann der Kunde zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der Kunde Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
12.3 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen (Begriffsbestimmung in Abschnitt 10.) der Talent Werkstatt by Sabine Alver richtet sich nach § 638 BGB und beginnt, abweichend von Abschnitt 7.5, mit der Abnahme des Werks (vgl. Abschnitt 11.).
12.4 Im Übrigen bleiben die Regelungen in Abschnitt 7.0 unberührt.

 

 

Ergänzende Bestimmungen für Verträge im Zusammenhang mit Mergers & Acquisitions, Joint Ventures und/oder Personalberatung 

 

13.0 Anwendungsbereiche der Abschnitte 13.0 bis 15.0
Die Abschnitte 13. bis 15. gelten neben den Abschnitten 1.0 bis 12.0 für alle Verträge zwischen der Talent Werkstatt by Sabine Alver und ihren Kunden über Beratungs-, Nachweis- und/oder Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Veräußerung oder Erwerb von Unternehmen und/oder Unternehmensbeteiligungen, Joint Ventures und/oder Personalberatung.

 

14.0 Gegenstand der Mitwirkungsobliegenheiten                                           

Bei Beratungsverträgen über die in Abschnitt 13. genannten Gegenstände erstrecken sich die Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2.0 nicht nur auf die Kunden selbst. Die entsprechenden Informationen sind vielmehr auch über deren Unternehmen zu geben, die ganz oder teilweise veräußert werden sollen bzw. als Beteiligungs- oder Unternehmenserwerber oder als Joint-Venture-Partner auftreten sollen.

 

15.0 Gewährleistung bei Unternehmensbewertungen und Personalberatung

15.1 Jede Bewertung eines Unternehmens beruht auf einer Reihe von Annahmen und impliziert verschiedene Unwägbarkeiten. Daher kann die Talent Werkstatt by Sabine Alver selbst bei sorgfältiger professioneller Arbeitsweise keine Gewähr dafür übernehmen, dass ein von ihr etwa vorgeschlagener Verkaufspreis der höchstmögliche oder der mindestens erzielbare ist, oder dass ein von ihrem vorgeschlagenen Kaufpreis, der mindestens angemessene oder höchstens erzielbare ist. Ebenso wenig kann die Talent Werkstatt by Sabine Alver die Verkäuflichkeit eines Unternehmens oder seiner Teile garantieren. Die Talent Werkstatt by Sabine Alver kann weiter nicht die Gewähr für die künftige Rentabilität eines Unternehmens oder einer Unternehmensbeteiligung oder eines Joint Venture übernehmen.
15.2 Bei Personalberatung kann die Talent Werkstatt by Sabine Alver nur sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und -auswahl gewährleisten. Eine Haftung der Talent Werkstatt by Sabine Alver dafür, dass ein von ihr nach sachgerechtem methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat alle vom Kunden in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse erzielt, wird nicht übernommen.                                                                                                

15.3. Bei der Fördermittelberatung übernimmt die Talent Werkstatt by Sabine Alver keine Gewähr für die Erteilung von Bewilligungen oder Zuwendungsbescheiden.
15.4 Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Abschnitte 7.0 und 12.0 unberührt.

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